49.2.1.Nr.41
§ 22 Abs. 2 Arbeiter-KollV Nahrungs- und Genussmittelindustrie
1. Zwar bedarf es nach der Rsp einer Geltendmachung von Entgeltansprüchen dann nicht, wenn diese vom Arbeitgeber rechnerisch richtig in die Lohnabrechnung aufgenommen wurden, da in diesen Fällen ein Klarstellungsinteresse des Arbeitgebers nicht gegeben ist.

