49.2.1.Nr.37
Art. XX A Pkt. 4 Satz 1 KollV Handelsangestellte
1. Unstimmigkeiten hinsichtlich der Einstufung im Sinne der längeren einjährigen statt der kürzeren allgemeinen Verfallsfrist des Handelsangestellten-Kollektivvertrages sind nicht nur solche über die Einreihung in die Gehaltstafel, die Beschäftigungsgruppe, das Berufsjahr und das Gehaltsgebiet, sondern auch Unstimmigkeiten über das sich aufgrund dieser Einreihung ergebende kollektivvertragliche Entgelt.

