49.2.1.Nr.36
§ 10 Abs. 4 und 5 AngG
§ 34 AngG
§ 40 AngG
§ 1486 Z. 5 ABGB
§ 11 Abs. 2 KVA (KollV Außendienst Versicherungen)
1. Nach § 11 Abs. 2 KVA können Provisionsabrechnungen nur binnen 12 Monaten nach Empfangnahme der Abrechnung schriftlich beanstandet werden; nicht bemängelte Abrechnungen gelten als genehmigt.

