49.2.1.Nr.34
§ 23 AngG
Pkt. XX KollV Handelsangestellte
1. Im Allgemeinen reicht es zur Abwehr des Verfalls aus, Ansprüche lediglich ihrer Art nach geltend zu machen; eine ziffernmäßige Aufgliederung ist nicht erforderlich.
49.2.1.Nr.34
§ 23 AngG
Pkt. XX KollV Handelsangestellte
1. Im Allgemeinen reicht es zur Abwehr des Verfalls aus, Ansprüche lediglich ihrer Art nach geltend zu machen; eine ziffernmäßige Aufgliederung ist nicht erforderlich.
