49.1.2.Nr.1
§ 1189 ABGB
§ 6 DHG
1. Werden aus einer Verletzung der Verpflichtungen bei der Absicherung der Kreditrisken die aus der Verwirklichung dieser Risken entstandenen Ausfälle als Schadenersatz begehrt, beginnt die Verfallsfrist des § 6 DHG bereits mit Kenntnis von der Realisierung des Kreditrisikos zu laufen.

