49.1.1.Nr.8
§ 29 AngG
§ 34 AngG
§ 1162d ABGB
§ 29 Abs. 7 KVI Versicherungsangestellte
§ 5 EFZG
1. § 34 bzw. § 1162d ABGB wird bei ungerechtfertigter Entlassung auf die Entgeltfortzahlung nach § 5 EFZG angewendet, weil es dabei eben nicht mehr primär um den eigentlichen Entgeltanspruch geht, sondern darum, dass die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses nur mehr „fingiert“ wird.

