48.5.1.Nr.3
§ 39 Abs. 1 AngG
§ 1295 ABGB
1. Hat der Dienstnehmer sein Begehren auf Verdienstentgang ausschließlich darauf gestützt, dass ihm aufgrund des inkriminierten Dienstzeugnisses eine Anstellung bei einem bestimmten Dienstgeber verwehrt worden sei, steht aber fest, dass das Dienstzeugnis nicht der Grund dafür war, dass er diese Stelle nicht erhalten hat, dann begegnet die Klageabweisung keinen Bedenken.

