48.5.1.Nr.1
§ 18 AngG
§ 39 Abs. 1 AngG
§ 1157 ABGB
§ 1313a ABGB
§ 6 Abs. 3 und 4 AÜG
1. Der aus der Fürsorgepflicht resultierende Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers verpflichtet u.a. zur Förderung anlässlich der Beendigung und wirkt auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort.

