48.1.1.Nr.14
§ 1163 Abs. 1 Satz 1 ABGB
1. Gemäß § 1163 Abs. 1 Satz 1 ABGB ist dem Dienstnehmer bei Beendigung des Dienstverhältnisses auf sein Verlangen ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und Art der Dienstleistung auszustellen.
48.1.1.Nr.14
§ 1163 Abs. 1 Satz 1 ABGB
1. Gemäß § 1163 Abs. 1 Satz 1 ABGB ist dem Dienstnehmer bei Beendigung des Dienstverhältnisses auf sein Verlangen ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und Art der Dienstleistung auszustellen.
