48.1.1.Nr.13
§ 18 AngG
§ 39 Abs. 1 AngG
§ 863 ABGB
§ 914f ABGB
§ 1157 ABGB
1. Nach § 39 Abs. 1 AngG hat der Arbeitgeber bei Beendigung des Dienstverhältnisses dem Angestellten auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art der Dienstleistung auszustellen.

