47.2.1.Nr.1
§ 19e Abs. 2 AZG
1. Zwar gebührt im Allgemeinen bei Mehrarbeit eines Teilzeitarbeitnehmers kein gesetzlicher Zuschlag, doch beschritt der Gesetzgeber bei Ende des Arbeitsverhältnisses in § 19e AZG einen anderen Weg.
47.2.1.Nr.1
§ 19e Abs. 2 AZG
1. Zwar gebührt im Allgemeinen bei Mehrarbeit eines Teilzeitarbeitnehmers kein gesetzlicher Zuschlag, doch beschritt der Gesetzgeber bei Ende des Arbeitsverhältnisses in § 19e AZG einen anderen Weg.
