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Grundsätzliches Zuschlag bei Ende des Arbeitsverhältnisses - OGH 6.4.2005, 9 ObA 96/04i

15. LfgJuni 2005

47.2.1.Nr.1

§ 19e Abs. 2 AZG

1. Zwar gebührt im Allgemeinen bei Mehrarbeit eines Teilzeitarbeitnehmers kein gesetzlicher Zuschlag, doch beschritt der Gesetzgeber bei Ende des Arbeitsverhältnisses in § 19e AZG einen anderen Weg.

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