46.4.3.Nr.1
§ 9 UrlG
§ 32 AngG
§ 1162c ABGB
1. Da die Abfertigung im Zusammenhang mit der Beendigung zu den wesentlichsten und oftmals wirtschaftlich auch bedeutendsten Streitpunkten zählt, würde man § 32 AngG eines ganz wesentlichen Anwendungsgebietes berauben, wollte man gerade sie von einer möglichen Aliquotierung ausnehmen.

