46.1.2.Nr.1
§ 1 GVBG
§ 31a Abs. 1 Z GVBG
§ 33 Abs.1, 2 und 3 NÖ GVBG
1. Nach § 33 Abs. 1 NÖ GVBG gebührt die Urlaubsersatzleistung nur insoweit, als der Bedienstete das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.
46.1.2.Nr.1
§ 1 GVBG
§ 31a Abs. 1 Z GVBG
§ 33 Abs.1, 2 und 3 NÖ GVBG
1. Nach § 33 Abs. 1 NÖ GVBG gebührt die Urlaubsersatzleistung nur insoweit, als der Bedienstete das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.
