45.13.2.Nr.1
§ 6 ABGB
§ 7 ABGB
Pkt. 49.1.2., 51.1. und 51.2 KV-Bord
1. Eine Unterstützungsleistung steht bestimmten Piloten nach Punkt 49.1.2 KV-Bord zu, falls das Dienstverhältnis durch Auflösung wegen unverschuldeten Lizenzverlustes endet.
45.13.2.Nr.1
§ 6 ABGB
§ 7 ABGB
Pkt. 49.1.2., 51.1. und 51.2 KV-Bord
1. Eine Unterstützungsleistung steht bestimmten Piloten nach Punkt 49.1.2 KV-Bord zu, falls das Dienstverhältnis durch Auflösung wegen unverschuldeten Lizenzverlustes endet.
