45.13.1.Nr.11
§ 47 Abs. 3 BMSVG
Art. 6 Abs. 1 EMRK
1. Die Beweislastverteilung kommt erst und nur dann zum Tragen, wenn ein Beweis für die strittige, entscheidungswesentliche Tatsache nicht erbracht werden kann.
45.13.1.Nr.11
§ 47 Abs. 3 BMSVG
Art. 6 Abs. 1 EMRK
1. Die Beweislastverteilung kommt erst und nur dann zum Tragen, wenn ein Beweis für die strittige, entscheidungswesentliche Tatsache nicht erbracht werden kann.
