45.13.1.Nr.9
§ 46 Abs. 1 und 3 Z 2 BMSVG
§ 47 Abs. 1 BMSVG
1. Ist für zum 31.12.2002 bestehende Arbeitsverhältnisse keine schriftliche Übertrittsvereinbarung (§ 47 Abs. 1 BMSVG) getroffen, gelten für solche „Altverträge“ - hier zu einem Unternehmen eines (möglichen) Konzerns - die Bestimmungen der §§ 23 und 23a AngG („Abfertigung alt“).

