45.13.1.Nr.7
§ 6 BMSVG
§ 1 Abs. 1 IESG
§ 3 Abs. 1 IESG
§ 13a Abs. 1 IESG
§ 13d Abs. 1 IESG
1. Die §§ 3 Abs. 1, 13a, 13d Abs. 1 IESG räumen dem Arbeitnehmer in einem bestimmten Bereich einen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt ein, aber weder einen (direkten) Zahlungsanspruch, noch eine Parteistellung im Verwaltungsverfahren zwischen den Versicherungsträgern.

