45.13.1.Nr.3
§ 47 BMSVG
§ 870 ABGB
1. Arglistig herbeigeführte Übertrittsvereinbarungen in die Abfertigung Neu sind nach § 870 ABGB anfechtbar.
45.13.1.Nr.3
§ 47 BMSVG
§ 870 ABGB
1. Arglistig herbeigeführte Übertrittsvereinbarungen in die Abfertigung Neu sind nach § 870 ABGB anfechtbar.
