45.11.1.Nr.1
§ 23 Abs. 1 und 7 AngG
§ 32 AngG
§ 1162c ABGB
1. Da die Abfertigung im Zusammenhang mit der Beendigung zu den wesentlichsten und oftmals wirtschaftlich auch bedeutendsten Streitpunkten zählt, würde man § 32 AngG eines ganz wesentlichen Anwendungsgebietes berauben, wollte man gerade sie von einer möglichen Aliquotierung ausnehmen. Zumindest im Fall des vorzeitigen Austritts unterliegt daher auch die Abfertigung dem Verschuldensausgleich.

