45.8.6.Nr.2
§ 23 Abs. 1 AngG
1. Ist bei Wechsel von einer österreichischen Gesellschaft zu einer ausländischen Gesellschaft desselben Konzerns eine Karenzierungsvereinbarung zustande gekommen und der Arbeitnehmer parallel dazu ein neues Dienstverhältnis mit der ausländischen Gesellschaft eingegangen, bemisst sich die spätere Abfertigung nach dem Entgelt des karenzierten Dienstverhältnisses.

