45.8.5.Nr.5
§ 23 Abs. 1 AngG
§ 19e Abs. 1 AZG
1. War vereinbart, die durchschnittlich im Monat geleisteten Überstunden durch Zeitausgleich abzugelten, kann ein Teil davon aber nicht mehr vor Beendigung ausgeglichen werden, ist der dafür bezahlte Geldersatz in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung, Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung nicht einzubeziehen.

