45.8.3.Nr.4
§ 14 Abs. 1 AngG
§ 16 AngG
§ 23 Abs. 1 und 4 AngG
1. Der Abfertigung sind - entgegen und in ausdrücklicher Abkehr von 9 ObA 59/06a - nicht jene Vergütungen zugrunde zu legen, die im letzten Jahr des Dienstverhältnisses aufgrund der Abrechnungsvereinbarung zwar ausbezahlt werden, aber für frühere Jahre gebühren.

