45.8.1.Nr.19
§ 2a AVRAG
§ 23 Abs. 1 AngG
1. Mit Beteiligung meint § 2a AVRAG in erster Linie dem Erwerb von Kapitalanteilen an als Kapitalgesellschaften organisierten Unternehmen des Arbeitgebers, nicht jedoch erfolgsbezogene Entgeltformen, wie etwa Gewinnbeteiligungen.

