45.8.1.Nr.17
§ 23 Abs. 1 AngG
§ 7 Abs. 2 PatG
§ 8 Abs. 1 und 2 PatG
1. Auch regelmäßige Diensterfindungsvergütungen an nicht zur Erfindertätigkeit im Unternehmen des Dienstgebers angestellte und damit auch vorwiegend beschäftigte Dienstnehmer iSd § 7 Abs. 3 lit. b, c iVm § 8 Abs. 1 PatG sind in die Bemessungsgrundlage der nach § 23 Abs. 1 AngG gebührenden Abfertigung einzubeziehen.

