45.7.2.Nr.6
§ 3 Abs. 1 AVRAG
§ 23 Abs. 1 AngG
1. Wurde anlässlich einer betriebsübergangsbedingten Beendigung die Höchstabfertigung ausbezahlt, die Unwirksamkeit der Beendigung nicht aufgegriffen, sondern stattdessen (noch vor 1.1.2003) ein neues Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsnachfolger vereinbart, gebührt daher aus dem neuen Arbeitsverhältnis die allein auf diese Dienstzeit entfallende Abfertigung auch dann, wenn die frühere Abfertigung schon 12 Monatsentgelte betragen hat.

