45.7.2.Nr.2
§ 23 Abs. 1 zweiter Satz AngG
1. Zur Vermeidung eines nicht zu rechtfertigenden Wertungswiderspruchs ist § 23 Abs. 1 AngG teleologisch dahin zu reduzieren, dass nur solche unmittelbar aufeinanderfolgende Arbeitsverhältnisse zum selben Arbeitgeber zusammenzurechnen sind, in denen der Arbeitnehmer nach dem anzuwendenden Recht Ansprüche auf Abfertigung (oder auf vergleichbare Leistungen des Arbeitgebers) erwerben konnte.

