45.6.2.Nr.2
§ 23 Abs. 1 erster Satz AngG
1. Wurde der „Beginn des nächsten Monats“ als Arbeitsbeginn festgelegt und erhielt der Arbeitnehmer überdies das erste Gehalt trotz feiertagsbedingt tatsächlichen Dienstantritts erst am Zweiten des Monats ohne Abzug, ist die Auslegung, der Beginn des Arbeitsverhältnisses sei der Monatserste, zumindest vertretbar, zumal der Beginn des Arbeitsverhältnisses nicht mit dem Tag des Dienstantrittes übereinstimmen muss.

