45.6.2.Nr.1
§ 23 Abs. 1 erster Satz AngG
§ 16 Z 3 lit. a Arbeiter-KollV
holz- und kunststoffverarbeitendes Gewerbe
1. Fällt der letzte Arbeitstag des Arbeitsverhältnisses auf den Freitag (auch wenn im Halbjahr durchschnittlich zweimal auch am Samstag gearbeitet wurde, niemals jedoch am Sonntag), gebührt keine Abfertigung, wenn die Wartezeit am Samstag bzw. Sonntag erfüllt gewesen wäre.

