45.2.2.Nr.7
§ 1162c ABGB
§ 23 Abs. 7 AngG
§ 32 AngG
1. Die anspruchskürzende Mitverschuldensregel ist neben der Kündigungsentschädigung auch auf die anderen beendigungsabhängigen Ansprüche anzuwenden.
45.2.2.Nr.7
§ 1162c ABGB
§ 23 Abs. 7 AngG
§ 32 AngG
1. Die anspruchskürzende Mitverschuldensregel ist neben der Kündigungsentschädigung auch auf die anderen beendigungsabhängigen Ansprüche anzuwenden.
