45.2.2.Nr.5
§ 23 AngG
§ 29 AngG
§ 16 Abs. 1 GmbHG
1. Wurde ein Geschäftsführer von einem (ihm bekannt) dazu nicht legitimierten Gremium entlassen, machte er sich aber in der Folge auch den von der neuen Geschäftsführung vertretenen Standpunkt zu eigen, entlassen worden zu sein und begehrte er dann konsequenterweise die Abgeltung seiner beendigungsabhängigen Ansprüche aufgrund unberechtigter Entlassung, deren Wirksamkeit er lange Zeit nicht in Frage stellte, ist in der späteren Geltendmachung der Unwirksamkeit eine dem Interesse des Arbeitgebers auf rechtzeitige Klarstellung grob widerstreitende und damit nicht mehr aufgreifbare Meinungsänderung des früheren Geschäftsführers zu sehen.

