45.1.5.Nr.2
§ 23 Abs. 7 AngG
§ 27 Abs. 7 KVI
1. Bei gerechtfertigter Entlassung gebührt keinesfalls die 2,5-fache gesetzliche Abfertigung im Sinne des § 29 Abs. 7 KVI.
45.1.5.Nr.2
§ 23 Abs. 7 AngG
§ 27 Abs. 7 KVI
1. Bei gerechtfertigter Entlassung gebührt keinesfalls die 2,5-fache gesetzliche Abfertigung im Sinne des § 29 Abs. 7 KVI.
