45.1.4.Nr.1
§ 23 Abs. 7 AngG
§ 23a Abs. 1 Z 2 AngG
1. Bei Selbstkündigung „wegen Inanspruchnahme einer Pension“ muss die Inanspruchnahme der Pension der Grund der Kündigung sein, also ein enger Zusammenhang zwischen Kündigung und Pensionierung bestehen.

