45.1.2.Nr.3
§ 1380 ABGB
§ 23 Abs. 1 AngG
§ 2 Abs. 1 ArbAbfG
§ 3 ArbAbfG
1. Stellt die im aufrechten Arbeitsverhältnis getroffene Vereinbarung einvernehmlicher Auflösung mit halber gesetzlicher Abfertigung einen Vergleich dar, besteht auf die Differenz zur vollen Abfertigung kein durchsetzbarer Anspruch.

