44.9.2.Nr.3
§ 29 Abs. 1 letzter Halbsatz AngG
§ 34 AngG
1. Die Anrechnung des anderweitigen Verdienstes, den der Angestellte „absichtlich“ zu erwerben versäumt hat, hängt von einem auf Schädigung des fortzahlungspflichtigen Arbeitgebers gerichteten Vorsatz ab.

