44.9.1.Nr.1
§ 25 Abs. 1 und 2 KO
§ 1162b letzter Satz ABGB
§ 29 Abs. 2 AngG
§ 3 Abs. 3 IESG
1. Nach dem neu gefassten § 3 Abs. 3 erster Satz IESG sind dem Insolvenz-Ausfallgeld für gesicherte Ansprüche unbeschadet des zweiten Satzes nur die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen zugrunde zu legen.

