43.6.3.Nr.1
§ 31 Abs. 3 AngG
§ 1162a ABGB
§ 381 Z 1 und 2 EO
1. Bei schuldhafter Verweigerung der Erfüllung des Vertrages durch ungerechtfertigten Rücktritt steht dem Dienstgeber gemäß § 31 Abs. 3 AngG kein Anspruch auf Leistung der vertragsmäßigen Dienste zu, sondern nur ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages.

