43.5.2.Nr.15
§ 82a lit. d 2. Fall GewO 1859
1. Bei rechtswidrigen Dauerzuständen ist - jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer dagegen remonstriert hat - grundsätzlich ein jederzeitiger Austritt möglich.
43.5.2.Nr.15
§ 82a lit. d 2. Fall GewO 1859
1. Bei rechtswidrigen Dauerzuständen ist - jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer dagegen remonstriert hat - grundsätzlich ein jederzeitiger Austritt möglich.
