43.5.1.Nr.3
§ 82a lit. d erster Fall GewO 1859
§ 26 Z 2 erster Fall
1. Setzt der Arbeitgeber einseitig Arbeitszeit und Entgelt beträchtlich herab, ist die Entgeltkürzung wirkungslos.
43.5.1.Nr.3
§ 82a lit. d erster Fall GewO 1859
§ 26 Z 2 erster Fall
1. Setzt der Arbeitgeber einseitig Arbeitszeit und Entgelt beträchtlich herab, ist die Entgeltkürzung wirkungslos.
