43.3.1.Nr.1
§ 82a lit. d erster Fall GewO 1859
1. Eine vor Konkurseröffnung abgegebene bedingte Austrittserklärung, deren Zahlungstermin durch die mittlerweile erfolgte Konkurseröffnung zeitlich überholt ist, kann nicht dahin verstanden werden, dass der Austritt auch für den Fall einer geänderten Situation erklärt werden sollte, in der die Zahlung rechtlich unmöglich ist und ein berechtigter Austritt gar nicht in Betracht kommt.

