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OGH 11.11.1999, 8 ObA 90/99i

1. LfgJuni 2000

43.2.4.Nr.1

§ 82a GewO 1859
§ 26 AngG

1. Wie bei der Entlassung muss der Arbeitnehmer in der Austrittserklärung einen Grund nicht nennen und ist es auch zulässig, einen Austrittsgrund nachzuschieben.

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