43.2.3.Nr.1
§ 870 ABGB
1. Eine Kündigung (im Anlassfall ausdrücklich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist) kann wie jedes andere Rechtsgeschäft nach den allgemeinen Regeln angefochten werden.
43.2.3.Nr.1
§ 870 ABGB
1. Eine Kündigung (im Anlassfall ausdrücklich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist) kann wie jedes andere Rechtsgeschäft nach den allgemeinen Regeln angefochten werden.
