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Zuspätkommen oder schlüssige Austrittserklärung („schreibst mi halt blau“)? - OGH 2.9.2021, 9 ObA 87/21s

66. LfgJuni 2022

43.1.2.Nr.14

§ 863 ABGB
§ 1162a ABGB
§ 82a GewO 1859

1. Zur Annahme einer schlüssigen Austrittserklärung darf das Verhalten des Dienstnehmers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls keinen vernünftigen Grund übrig lassen, an seiner auf vorzeitige Auflösung aus wichtigen Gründen gerichteten Absicht zu zweifeln.

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