42.6.1.Nr.4
§ 12 Abs. 1 MSchG
1. Wie zu § 120 Abs.1 ArbVG gilt auch für alle anderen Bestandschutzregelungen, welche die Zustimmung des Gerichts zu einer Entlassung verlangen, insbesondere also auch zu derjenigen nach § 12 MSchG, dass die Zustimmung eine Rechtsgestaltungsentscheidung ist, mit welcher dem Arbeitgeber der Ausspruch der Entlassung erst erlaubt wird.

