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Verhandlung in Abwesenheit des unentschuldigt ferngebliebenen Dienstnehmers mit BR-Vorsitzendem als Pflichtverteidiger? - OGH 25.5.2016, 9 ObA 35/16m

49. LfgOktober 2016

42.5.5.Nr.7

§ 96 Abs. 1 Z. 1 ArbVG
§ 27 Z. 4 AngG
Art. 6 EMRK
ÖBB-Disziplinarordnung

1. Die gerichtliche Überprüfbarkeit eines Disziplinarerkenntnisses und des Disziplinarverfahrens besteht auch im Hinblick auf schwerwiegende Mängel des Disziplinarverfahrens, bei deren Vermeidung die Disziplinarkommission zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

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