42.5.5.Nr.7
§ 96 Abs. 1 Z. 1 ArbVG
§ 27 Z. 4 AngG
Art. 6 EMRK
ÖBB-Disziplinarordnung
1. Die gerichtliche Überprüfbarkeit eines Disziplinarerkenntnisses und des Disziplinarverfahrens besteht auch im Hinblick auf schwerwiegende Mängel des Disziplinarverfahrens, bei deren Vermeidung die Disziplinarkommission zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

