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einzelvertragliche - Selbstbindung an Disziplinarordnung? - OGH 29.10.2015, 8 ObA 74/15p

47. LfgFebruar 2016

42.5.5.Nr.5

§ 27 AngG
§ 96 Abs. 1 Z. 1 ArbVG
§ 102 ArbVG
§ 879 ABGB

1. Kündigungen und Entlassungen sind keine Disziplinarmaßnahme iSd § 102 ArbVG und können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung nach § 96 Abs. 1 Z 1 ArbVG sein, allerdings ist es zulässig, dass sich beide Teile des Dienstvertrags hinsichtlich dessen Auflösung mit der Vereinbarung eines bestimmten Verfahrens der Entscheidung eines Dritten (zB Disziplinarkommission) unterwerfen.

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