42.5.5.Nr.5
§ 27 AngG
§ 96 Abs. 1 Z. 1 ArbVG
§ 102 ArbVG
§ 879 ABGB
1. Kündigungen und Entlassungen sind keine Disziplinarmaßnahme iSd § 102 ArbVG und können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung nach § 96 Abs. 1 Z 1 ArbVG sein, allerdings ist es zulässig, dass sich beide Teile des Dienstvertrags hinsichtlich dessen Auflösung mit der Vereinbarung eines bestimmten Verfahrens der Entscheidung eines Dritten (zB Disziplinarkommission) unterwerfen.

