42.4.1.Nr.3
§ 122 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 ArbVG
1. Dehnen Mitglieder des Betriebsrats an mehreren Tagen ihre Mittagspausen außerhalb des Werksgeländes unter Konsum größerer Mengen Alkohol weit über den vorgesehenen Zeitraum von 30 Minuten hinaus aus, verschweigen sie diese Tatsache und unterfertigen sie - trotz ausdrücklichen Hinweises auf die Möglichkeit einer Korrektur der automatisch erstellten Zeitaufstellungen - die ihnen vorgelegten Listen, die an diesen Tagen jeweils eine Mittagspause von 30 Minuten ausgewiesen haben, unverändert, haben sie es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit billigend abgefunden, dass ihre Arbeitszeit auf der Grundlage dieser unrichtigen Eintragungen abgerechnet und der Arbeitgeber dadurch zu einer ihn schädigenden Vermögensverfügung verleitet wurde bzw. ihnen ein sonst nicht zukommender Vorteil bei der Abrechnung ihrer Arbeitszeit zuteil wird.

