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Verrat von Geschäftsgeheimnissen - Einsichtsgewährung in Gehaltslisten ganzer Abteilungen - OGH 14.2.2001, 9 ObA 338/00x

3. LfgJuli 2001

42.4.1.Nr.2

§ 120 Abs. 1 ArbVG
§ 122 Abs. 1 Z 4 ArbVG
§ 38 ArbVG
§ 90 ArbVG
§ 92 ArbVG
§ 115 Abs. 4 ArbVG

1. Während Lohn- und Gehaltsdaten einzelner Arbeitnehmer in der Regel kein Geschäftsgeheimnis sind, handelt es sich bei Unterlagen, die die Gehaltssituation in (ganzen) Betriebsbereichen wie Lager-Fuhrpark oder Materialwirtschaft enthalten und die der Arbeitgeber aus verständlichen Gründen vertraulich behandelt wissen will, aus mehreren Gründen um ein auch objektiv berechtigtes Geschäftsgeheimnis.

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