42.4.1.Nr.2
§ 120 Abs. 1 ArbVG
§ 122 Abs. 1 Z 4 ArbVG
§ 38 ArbVG
§ 90 ArbVG
§ 92 ArbVG
§ 115 Abs. 4 ArbVG
1. Während Lohn- und Gehaltsdaten einzelner Arbeitnehmer in der Regel kein Geschäftsgeheimnis sind, handelt es sich bei Unterlagen, die die Gehaltssituation in (ganzen) Betriebsbereichen wie Lager-Fuhrpark oder Materialwirtschaft enthalten und die der Arbeitgeber aus verständlichen Gründen vertraulich behandelt wissen will, aus mehreren Gründen um ein auch objektiv berechtigtes Geschäftsgeheimnis.

