41.8.4.Nr.6
§ 1162c ABGB
§ 502 Abs. 1 ZPO
1. Den Arbeitnehmer trifft ein anspruchsminderndes Mitverschulden an seiner (unberechtigten) Entlassung, wenn er einen ihm bekannten Rechtfertigungsgrund für ein an sich pflichtwidriges Verhalten dem Arbeitgeber trotz bestehender Möglichkeit nicht bekannt gibt und wenn der Arbeitgeber bei Kenntnis des Rechtfertigungsgrundes die Entlassung aller Voraussicht nach nicht ausgesprochen hätte.

