41.8.1.Nr.17
§ 105 Abs. 2 und 3 Z 2 ArbVG
§ 106 Abs. 2 ArbVG
§ 502 ZPO
1. Ist Im Lichte der Arbeitsbelastung eines in leitender Funktion mit komplexen haustechnischen Arbeitsleistungen Tätigen, dessen Einbindung anderer zur inhaltlichen Prüfung zuständiger Stellen im Haus und teils ausdrücklicher, den Behauptungen entgegenstehender Feststellungen (etwa zu von Vorgesetzten erteilten Weisungen zu nunmehr inkriminiertem Verhalten oder zum Fehlen bewusster und zielgerichteter Umgehung von betraglichen Auftragsgrenzen) in einer Gesamtbewertung kein bewusstes oder fahrlässiges, einen Vertrauensverlust und damit eine Entlassung rechtfertigendes Fehlverhalten erkennen, ist von einer ungerechtfertigten Entlassung auszugehen.

