41.8.1.Nr.14
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
§ 106 Abs. 2 ArbVG
1. Die erfolgreiche Anfechtung einer Entlassung wegen Sozialwidrigkeit bedarf des Nachweises, dass wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt sind.
41.8.1.Nr.14
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
§ 106 Abs. 2 ArbVG
1. Die erfolgreiche Anfechtung einer Entlassung wegen Sozialwidrigkeit bedarf des Nachweises, dass wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt sind.
